AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Ralf Leopold Klimatechnik GmbH & Co. KG

I. Allgemeine Bestimmungen

Für unsere Lieferungen und Leistungen im Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB (im folgenden „Vertragspartner“) gelten ausschließlich die nachfolgenden Liefer- und Zahlungsbedingungen (im folgenden „Bedingungen“) in der zum Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung jeweils gültigen Fassung. Abweichende Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen, haben nur Gültigkeit, wenn sie explizit schriftlich anerkannt wurden. Dies gilt auch für den Fall, dass die Lieferung von uns vorbehaltlos ausgeführt wird, nachdem der Vertragspartner der Geltung unserer Bedingungen widersprochen hat. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden je nach Geschäftsfeld durch Sonderbedingungen ergänzt. Mit der Erteilung eines Auftrages erklärt sich der Vertragspartner damit einverstanden, dass unsere Geschäftsbedingungen für die gesamte, auch zukünftige Geschäftsbeziehung mit ihm, gelten. Mündliche Zusagen unserer Vertreter und Mitarbeiter sowie sonstige Vereinbarungen – insbesondere Abänderungen dieser Geschäftsbedingungen – sind nur dann gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

II. Angebot, Vertragsabschluss

Unsere Angebote sind stets freibleibend, es sei denn, dass etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Für die Auftragsannahme, den Umfang der Lieferung und den Lieferzeitpunkt ist ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Wir werden den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung dem Vertragspartner unverzüglich erstatten. Die unsere Waren betreffenden Abbildungen, Gewichts- und Maßangaben, technische Daten, etc. gelten unabhängig von der Form des jeweiligen Datenträgers nur als branchenübliche Näherungswerte, wenn sie von uns in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. Einwände gegen Auftragsbestätigungen müssen schriftlich sofort, spätestens innerhalb von acht Tagen nach Ausstellungsdatum bei uns eingehen.

III. Preise

Soweit nicht anders angegeben, halten wir uns an die in unseren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab dem Angebotsdatum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise in Euro zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Darüber hinausgehende Lieferungen und Leistungen, wie z.B. Prüf- und Bearbeitungsaufwand sowie für vom Vertragspartner veranlasste Änderungen werden gesondert berechnet. Unsere Preise verstehen sich jeweils ab Werk/Lager ausschließlich Verpackung, Fracht und Zoll, zuzüglich des am Tag der Lieferung oder Leistung gültigen Satzes der gesetzlichen Umsatzsteuer. Tritt eine wesentliche Änderung der Lohn-, Material-, oder Energiekosten ein, so ist jeder Vertragspartei berechtigt, eine angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen.

IV. Lieferung und Leistung, Änderungsvorbehalt

Soweit nichts anderes vereinbart ist liefern wir ab Werk. Die von uns angegebenen „circa“-Termine für Lieferungen und Leistungen sind nicht rechtsverbindlich. Fix-Termine müssen von uns schriftlich als solche bestätigt werden. Eine Lieferfrist ist gewahrt, wenn bis zu deren Ablauf der Liefergegenstand unser Lager verlassen hat, bzw. dem Vertragspartner die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist. Teillieferungen und –leistungen sind, soweit handelsüblich, zulässig und können von uns auch gesondert in Rechnung gestellt werden. Teillieferungen oder Teilleistungen sind ausnahmsweise unzulässig, wenn sie für den Vertragspartner unzumutbar sind. Wird ein unverbindlicher Liefer- oder Leistungstermin um mehr als 6 Wochen überschritten, so ist der Vertragspartner berechtigt, uns schriftlich aufzufordern, binnen angemessener Frist zu liefern, bzw. zu leisten. Wird die Lieferung und Leistung von uns nicht bis zum Ablauf der Nachfrist erbracht, kann der Vertragspartner durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Verzugsschäden oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung kann der Vertragspartner nur verlangen, soweit sie auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns beruhen. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und sonstiger Ereignisse, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, Energieversorgungsschwierigkeiten, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen durch unsere Lieferanten, Transportstörungen, etc. – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Wir sind in diesen Fällen verpflichtet, dem Vertragspartner die Liefer- oder Leistungsstörung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Die Fristen und Termine verlängern sich in diesen Fällen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Solche unvorhersehbaren Ereignisse berechtigen uns auch, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Vertragspartners sind ausgeschlossen, es sei denn, dass sie auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns beruhen. Die Erfüllung unserer Liefer- oder Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten des Vertragspartners, insbesondere seiner Zahlungspflichten, voraus. Verzögert sich die Ausführung einer Lieferung auf Wunsch des Vertragspartners, so trägt er die dadurch entstehenden Mehrkosten sowie die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Lieferware ab Meldung der Versandbereitschaft. Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden, andernfalls sind wir nach vorausgegangener Mahnung berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unserer Wahl zu liefern oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen. Konstruktionsänderungen und Abweichungen von den Prospekt- und Katalogangaben bleiben auch nach Absenden der Auftragsbestätigung ausdrücklich vorbehalten, solange dadurch nicht der Preis und/oder die wesentlichen Leistungsmerkmale oder die Lieferzeit verändert werden und die Änderungen/Abweichungen dem Vertragspartner zumutbar sind. Die dem Vertragspartner obliegenden Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 des Handelsgesetzbuches [ HGB ] gelten sinngemäß auch für unsere Lieferungen und Leistungen außerhalb des Kaufrechts.

V. Zahlungsbedingungen

Zahlungen haben grundsätzlich zur vereinbarten Fälligkeit, andernfalls innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug, auf das jeweils angegebene Konto zu erfolgen. Das in unserer Rechnung angegebene Zahlungsziel gilt als vertraglich vereinbartes Fälligkeitsdatum. Bei Überschreitung dieser Zahlungsfrist tritt automatisch Verzug ein, ohne dass es hierzu noch einer Mahnung bedarf. Im Verzugsfall sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der banküblichen Kreditzinsen, mindestens aber die gesetzlichen Verzugszinsen nach § 288 des Bürgerlichen Gesetzbuches [ BGB ] zu verlangen. Weitergehende Ansprüche wegen Zahlungsverzugs bleiben hiervon unberührt. Wechsel nehmen wir nur aufgrund einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung entgegen. Bank-, Diskont- und Einziehungsspesen sind vom Vertragspartner zu tragen. Im Falle verzögerter Zahlung können wir nach schriftlicher Mitteilung an den Vertragspartner die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen. Werden uns nach Vertragsabschluß Umstände bekannt, welche geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners zu mindern, sind wir berechtigt, die Leistung zu verweigern und dem Vertragspartner eine angemessene Frist zu bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen Lieferung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung des Vertragspartners oder erfolglosem Fristablauf können wir vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, den Kaufpreis wegen etwaiger Gegenansprüche, die nicht aus diesem Vertragsverhältnis herrühren, zurückzubehalten. Ein Aufrechnungsrecht besteht nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen.

VI. Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unserer gesamten Forderungen aus der Geschäftsverbindung, auch der künftigen, gleich aus welchem Rechtsgrund, unser Eigentum, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Der Vertragspartner darf die Vorbehaltsware nur im ordentlichen Geschäftsverkehr und solange er nicht in Verzug ist, unter der Voraussetzung weiterveräußern, dass seine Abnehmer gegen die Forderungen aus der Weiterveräußerung nicht mit Gegenforderungen aufrechnen können. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zur Sicherungsübereignung und zur Verpfändung, ist der Vertragspartner nicht berechtigt. Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen (Ziff. 1) bereits jetzt sicherungshalber an uns abgetreten. Wir nehmen diese Sicherungsabtretung bereits jetzt an. Der Vertragspartner ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Die aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware vereinnahmten Verkaufserlöse werden in Höhe unseres jeweiligen Rechnungsanteils unmittelbar unser Eigentum. Der Vertragspartner hat unseren Anteil am Verkaufserlös getrennt von seinem Vermögen zu halten und treuhänderisch für uns zu verwahren. Der treuhänderisch verwahrte Erlös ist unverzüglich, spätestens jedoch bei Fälligkeit der zugrunde liegenden Rechnungsforderung an uns herauszugeben. Unsere Befugnis, bei Nichteinhaltung unserer Zahlungsbedingungen die an uns abgetretene Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Auf unser Verlangen ist der Vertragspartner verpflichtet, seinen Abnehmern die an uns erfolgte Abtretung bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung der Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen. Bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in unsere Sicherungsrechte hat der Wiederverkäufer auf unsere Rechte hinzuweisen und uns umgehend zu informieren. Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners sind wir nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, auch ohne Rücktritt vom Vertrag auf Kosten des Partners die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Das Recht des Vertragspartners zur Weiterveräußerung und zum Einzug der Forderungen hieraus erlischt automatisch, ohne dass es einer Nachfristsetzung bedarf, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen der Vertragspartner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen könnte. Das gleiche gilt bei ergebnislosem Ablauf einer von uns gemäß Ziffer V.5. gesetzten Frist. Endet das Weiterveräußerungsrecht des Vertragspartners können wir die Rückgabe der Vorbehaltsware auf Kosten des Vertragspartners verlangen. Mehrfrachten, Versand und sonstige Spesen sowie eine etwaige Wertminderung der Ware hat uns der Vertragspartner in jedem Fall zu ersetzen. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 I BGB, ohne uns zu verpflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden oder verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Waren zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Verarbeitete Waren bzw. unsere Miteigentumsanteile hieran gelten als Vorbehaltswaren im Sinne der vorstehenden Ziff. 1. – 5. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen nicht nur vorübergehend um insgesamt mehr als 20 %, geben wir auf Verlangen Sicherheiten in entsprechender Höhe nach unserer Wahl zurück.

VII. Mängelhaftung

Unser Vertragspartner hat einen Anspruch darauf, dass unsere Lieferungen und Leistungen frei von Sach- und Rechtsmängeln sind. Für eventuelle Mängel haften wir, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Vertragspartner oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, haften wir ebenso wenig wie für Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Partners oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern bzw. auf Grund derer die Ware bereits verbilligt abgegeben wurde. Offene Mängel hat der Vertragspartner unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung des Fehlers schriftlich zu rügen. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer Wahl die beanstandete Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Vertragspartner, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Lieferungen oder Leistungen an einen anderen Ort als die Niederlassung des Vertragspartners verbracht werden, es sei denn, die Verbringung entspricht einem vertragsgemäßen Gebrauch. Für ersatzweise gelieferte und eingebaute Teile sowie Reparaturen beträgt die Gewährleistungszeit 1 Jahr ab Lieferung/Einbau.

VIII. Produkthaftung

Für Schäden infolge eines Produktfehlers haften wir nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.

IX. Haftungsbeschränkungen

Eine Haftung für Schäden, die nicht am Liefergegenstand entstanden sind, ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für Folgeschäden jedweder Art, es sei denn, dass sie auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns beruhen oder dass Eigenschaftszusicherungen ausdrücklich auch das Mangelfolgeschadensrisiko erfassen sollten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Der Haftungsausschluss gilt nicht in den Fällen, in denen wir nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haften. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder eines unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. Bei Fremdfabrikaten sind weitere Ansprüche ausdrücklich ausgeschlossen, insbesondere wegen eines Produktfehlers, den der Hersteller zu vertreten hat. Wir treten insoweit alle Ansprüche, die wir gegen den jeweiligen Hersteller und/oder Vorlieferanten haben, an den Vertragspartner ab. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen ist, gilt dies auch für unsere Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen.

X. Sonstige Bestimmungen

Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Vertragsparteien ist – soweit es sich um Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen handelt und nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde – der Sitz unseres Werkes. Unabhängig davon sind wir auch berechtigt, den Vertragspartner an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Für das Vertragsverhältnis ist ausschließlich deutsches Recht maßgebend. Die Anwendung des UN-Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf [ CISG ] ist ausgeschlossen. Der Vertragspartner ist damit einverstanden, dass wir die im Rahmen oder im Zusammenhang mit unserer Geschäftsbeziehung erhaltenen personenbezogenen Daten des Vertragspartners in dem nach dem Bundesdatenschutzgesetz zulässigen Umfang verarbeiten und nutzen. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen unserer sonstigen vertraglichen Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit dieser Bedingungen/Vereinbarungen im Übrigen nicht berührt. In diesem Fall sind die Vertragsparteien verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen. Sonderbedingungen Lufttechnik

In Ergänzung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der XXXXXX, Liefer- und Zahlungsbedingungen, gelten für Geschäftsabschlüsse mit der XXXXXXX folgende Sonderbedingungen:

I. Geheimhaltung

Der Vertragspartner verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmung zulässig. Der Vertragspartner verpflichtet sich bei Nichtannahme eines von uns an ihn gerichteten Angebots die ihm von uns übergebenen Angebotsunterlagen vollständig und unverzüglich an uns zurückzugeben.

II. Auftrag

Bei Nichterfüllung des Kaufvertrages sind wir berechtigt, entweder den tatsächlich entstandenen Schaden geltend zu machen, oder ohne Nachweis 25% des vereinbarten Kaufpreises als Schadenersatz zu fordern, sofern der Vertragspartner nicht einen geringeren Schaden nachweist.

III. Bestellungen auf Abruf

Bestellungen auf Abruf sind spätestens 6 Monate – ausgehend vom Auftragsbestätigungsdatum – vom Vertragspartner abzurufen. Wird nicht rechtzeitig binnen einer angemessenen Nachfrist, die wir dem Vertragspartner setzten, abgerufen, sind wir berechtigt nach unserem Ermessen entweder ohne Abruf zu dem am Tag der Lieferung gültigen Preis zu liefern, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom rückständigen Teil des Vertrages zurückzutreten.

IV. Verpackung

Verpackungsmaterial wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.

V. Lieferfristen

Lieferfristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags und der Beibringung der vom Vertragspartner zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung bzw. Eröffnung eines Akkreditivs. Lieferfristen verlängern sich – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Vertragspartners – um den Zeitraum, um den der Vertragspartner mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder anderen Abschlüssen uns gegenüber in Verzug ist. Dies gilt entsprechend für Liefertermine. Wir kommen in jedem Fall nur in Verzug, wenn wir nach Fälligkeit auf schriftliche Mahnung des Vertragspartners aus von uns zu vertretenden Gründen nicht binnen angemessener Nachfrist leisten.

VI. Montage

Soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, ist die Montage am Bestimmungsort der Ware nicht im Lieferumfang enthalten.

VII. Versand

Versandbereit gemeldete Ware muss unverzüglich, abgerufen, bzw. abgeholt werden. Andernfalls sind wir nach Mahnung berechtigt, die Ware nach eigener Wahl auf Kosten und Gefahr des Käufers zu versenden, oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.

VIII. Mängel

Unsere Gewährleistungsverpflichtung setzt voraus, dass unsere gelieferten Waren von einer anerkannten Fachfirma – unter Berücksichtigung der einschlägigen Normen und anerkannten Regeln der Technik – einwandfrei montiert und unter genauer Beachtung unserer Anweisungen verwendet werden. Die Gewährleistungsverpflichtung erlischt, wenn der aufgetretene Mangel in ursächlichem Zusammenhang mit einer unsachgemäßen Veränderung, Bearbeitung oder sonstigen Behandlung steht. Für Schäden infolge gebrauchsbedingter Abnutzung der dem natürlichen Verschleiß unterliegenden Teile, übermäßiger Beanspruchung, mangelhafter Wartung, gewaltsamer Beschädigung, Nichtbeachtung unserer Betriebsanleitung, unrichtiger Benutzung bzw. falscher Bedienung oder außerhalb der normalen Betriebsbedingungen liegender Umstände, übernehmen wir keine Haftung. Unsere Gewährleistungsverpflichtung setzt weiter voraus, dass der Vertragspartner in schriftlicher Form einen etwaig hervorgetretenen Mangel hinreichend konkret benennt und uns eine angemessene Frist zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung setzt. Es ist uns Gelegenheit zu geben, uns von dem gerügten Mangel an Ort und Stelle selbst oder durch einen Vertreter zu überzeugen. Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat uns der Vertragspartner nach Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben und uns auf Wunsch Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von der wir sofort zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Vertragspartner das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen. In Abweichung von den gesetzlichen Fristen verjähren Mängelansprüche für unsere Waren oder Teile hiervon, die vom Vertragspartner in ein Bauwerk eingebaut werden sollen, in zwei Jahren. Für vom Feuer berührte Teile von Heizungsanlagen beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche abweichend von Satz 1 nur ein Jahr. Auch bei maschinellen und elektrotechnischen/ elektronischen Anlagen oder Teilen davon, bei denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche nur ein Jahr, wenn der Vertragspartner sich dafür entschieden hat, die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht an uns zu übertragen.

IX. Eigentumsvorbehalt

Wird die von uns gelieferte Ware bzw. Zusatzanlage mit einem Grundstück verbunden oder in ein Gebäude oder eine Heizungsanlage eingefügt, so geschieht dies zu einem vorübergehenden Zweck im Sinne des § 95 BGB mit der Absicht der Wiedertrennung, sobald wir unseren Eigentumsvorbehalt geltend machen werden. Gehört das Gebäude nicht dem Vertragspartner, so hat er gegenüber dem Eigentümer klarzustellen, dass die Verbindung oder Einfügung der von uns gelieferten Waren nur einem vorübergehenden Zweck dient. Wird unsere Vorbehaltsware in ein Grundstück bzw. Gebäude eingebaut, so tritt der Vertragspartner schon jetzt den ihm gegen den Dritten erwachsenen Vergütungsanspruch in Höhe des Rechnungswertes unserer Ware einschließlich des Rechts auf Einräumung einer Sicherungshypothek an uns ab.

X. Rücknahme

Ware, die ordnungsgemäß bestellt und geliefert wurde, wird grundsätzlich nicht zurückgenommen. Entschließen wir uns jedoch in Ausnahmefällen zu einer Rücknahme, vergüten wir für einwandfreie und unbenützte Ware 90% des Rechnungsbetrages unter Abzug entstandener Auslagen für Fracht, Transportschäden, etc.

Ralf Leopold, Geschäftsführer

„Wir haben uns auf den Fachhandel spezialisiert und gewährleisten somit ein Sortiment, das dem vorgeschriebenen Standard entspricht. Optimierte Fertigungsverfahren unserer qualitativ hochwertigen Produkte ermöglichen eine Produktpalette zu äußerst attraktiven Preisen.“

Ralf Leopold Klimatechnik GmbH & Co. KG - Ralf Leopold

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